Arbeitgeber müssen die Flugkosten des Bewerbers zum Vorstellungsgespräch in der Regel nicht erstatten

ArbG Düsseldorf 15.5.2012, 2 Ca 2404/12

Bewerber haben gegen einen Arbeitgeber nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Ersatz von Flugkosten für die Anreise zum Vorstellungsgespräch. Dabei kann dahinstehen, ob ein Bewerber je nach Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle Flugkosten für erforderlich halten darf. Jedenfalls ist es nicht üblich und es besteht auch kein Bedürfnis, unabhängig von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle Flugkosten als erstattungsfähig anzusehen.

Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich bei der Beklagten um eine Stelle als Teamleiter IT- und Kommunikationstechnik beworben. Die Stelle sollte nach dem BAT KF vergütet werden; zur Abteilung gehörten bis zu fünf Mitarbeiter.

Zum Vorstellungsgespräch, das am 14.12.2011 um 14 Uhr in Düsseldorf stattfand, reiste der in Hamburg wohnende Kläger per Flugzeug an. Nachdem sich die Beklagte gegen ihn entschieden hatte, machte der Kläger u.a. die Flugkosten i.H.v. rund 470 € als Vorstellungskosten geltend. Die Beklagte erstattete lediglich rund die Hälfte der Kosten. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung des Restbetrags. Hiermit hatte er vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Vorstellungskosten. Arbeitgeber müssen einem Bewerber gem. § 670 BGB zwar alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören u.a. auch erforderliche Aufwendungen des Bewerbers für die Anreise zum Vorstellungsgespräch. Unter welchen Voraussetzungen Flugkosten zu erstatten sind, ist aber umstritten.

Eine Erstattungspflicht wird zum Teil nur angenommen, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat. Nach anderer Ansicht bestimmt sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten wesentlich nach der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle; Indikator sei z.B. die übliche Vergütung. Je höher diese sei, umso eher dürfe der Bewerber eine Anreise per erster Zugklasse oder per Flugzeug für erforderlich halten.

Der Streit bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn selbst nach der etwas großzügigeren Auffassung bestünde vorliegend kein Anspruch auf Erstattung der Flugkosten. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger eine Anreise per Flugzeug als erforderlich bzw. üblich ansehen durfte. Die Stelle, um die er sich beworben hat, war nicht so bedeutend, dass eine regelmäßige Benutzung von Flugzeugen als üblich bzw. sozialadäquat anzusehen ist. Im Übrigen hätte der Kläger auch ohne weiteres am Tag des Vorstellungsgesprächs mit dem Zug anreisen können; er  hätte hierfür die Reise nicht zu einer unzumutbaren Zeit beginnen müssen.

Quelle: www.nrwe.de – Rechtsprechungsdatenbank NRW