BSG: Zur Verjährungshemmung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
BSG, Urteile vom 15.08. 2012 – B 6 KA 27/11 und B 6 KA 45/11
In den vorgenannten Verfahren hat sich das Bundessozialgericht mit der Hemmung der Verjährung bei Festlegung von Regressen beschäftigt. In beiden Fallgestaltungen war der Prüfbescheid nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen.
In dem ersten Falle war der zu prüfende Arzt darüber informiert worden, dass eine Überprüfung nach Durchschnittswerten erfolgen solle, diese aber bis zur Entscheidung über die Durchführung von Richtgrößenprüfungen ausgesetzt sei.
Im zweiten Fall war lediglich eine Mitteilung des Prüfungsausschusses an die Gemeinschaftspraxis erfolgt, dass eine Prüfung eingeleitet worden sei.
Im ersten Fall hat das BSG die Verjährung als gehemmt angesehen, im zweiten nicht.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Senat habe den Rechtsgedanken des § 203 Satz 1 BGB zu Hilfe genommen, wonach eine Verjährungsfrist gehemmt sei, solange Schuldner und Gläubiger verhandeln. Eine vergleichbare Konstellation bestehe auch, wenn eine Wirtschaftlichkeitsprüfung wegen einer fehlenden Einigung der Gesamtvertragspartner über das durchzuführende Verfahren von den Prüfgremien nicht weitergeführt werden könne.
Die Hemmung der Verjährung dauere im ersten Fall so lange, bis eine Entscheidung über die Durchführung einer Richtgrößenprüfung getroffen oder eine solche wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr möglich sei.
Im zweiten Fall sei keine Hemmung der Verjährung eingetreten, da die Voraussetzungen der entwickelten Grundsätze nicht vorlägen.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein