(Zahn-) Ärzte müssen einen Patienten vor einer Operation auch über seltene Risiken (dauerhafte Nervenschädigung) aufklären, wenn diese für den Patienten folgenschwer sind. Ein allgemeiner Verweis (“Nervenschädigung” ) genügt diesen Anforderungen nicht.

OLG Koblenz 22.8.2012, 5 U 496/12

Ein Arzt muss seinen Patienten vor einer Operation umfassend und sachgemäß über ein seltenes, den Patienten aber erheblich beeinträchtigendes Risiko des Eingriffs aufklären. Der bloße Hinweis “Nervschädigung” in einem schriftlichen Aufklärungsformular ist dabei ohne weitere Erläuterungen im Aufklärungsgespräch unzureichend.

Sachverhalt:
Der beklagte Zahnarzt hatte der Klägerin im Jahr 2008 zwei Implantate eingesetzt. Infolge des Eingriffs leidet die Klägerin bis heute unter einer dauerhaften Nervschädigung. Sensibilitätsstörungen und Schmerzen insbesondere beim Kauen beeinträchtigen sie täglich. Die Klägerin warf dem Beklagten u.a. vor, sie über die Behandlungsrisiken und Behandlungsalternativen nicht hinreichend aufgeklärt zu haben.

Das LG sprach der Klägerin u.a. ein Schmerzensgeld von 7.000 € zu. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.

Gründe:
Die Ansprüche der Klägerin gegen den beklagten Arzt bleiben bestehen.

Ein Arzt muss seinen Patienten vor einer Operation umfassend und sachgemäß über ein seltenes, den Patienten aber erheblich beeinträchtigendes Risiko des Eingriffs aufklären. Besteht etwa bei einer zahnärztlichen Versorgung – wie hier – mit Implantaten die seltene, aber gravierende Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung, ist der Patient über Inhalt und Tragweite dieser möglichen Folge hinreichend zu informieren. In einem Zivilprozess muss der Arzt beweisen, dass er den Patienten nach diesen Vorgaben korrekt aufgeklärt hat.

Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, die Klägerin über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt zu haben. Die Ärztin, die das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin geführt hatte, konnte sich an den konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern können. Zwar stand im schriftlichen Aufklärungsbogen, die Behandlung berge das Risiko der “Nervschädigung”. Daraus erschließt sich dem Patienten allerdings nicht, dass die Nervschädigung zu einem dauerhaft verbleibenden Schaden mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen führen kann. Auch wenn ein solcher Dauerschaden ein seltenes Risiko darstellt, muss der Arzt umfassend über die Folgen aufklären, weil die Komplikation die weitere Lebensführung der Patientin besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen kann.

Wegen der unzureichenden Aufklärung hatte die Klägerin – die bei ordnungsgemäßer Information eine andere  Behandlung gewählt hätte – in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt, was zur Haftung des Beklagten für die schädlichen Folgen der Behandlung führte.

Quelle: OLG Koblenz PM v. 26.9.2012