Zur Vermögensbetreuungspflicht des Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft bezüglich satzungswidriger Zahlungen an die übrigen Aufsichtsratsmitglieder

OLG Braunschweig 14.6.2012, Ws 44/12 u.a.

Ein Aufsichtsratsmitglied trifft auch in eigenen Vergütungsangelegenheiten eine Vermögensbetreuungspflicht, wenn sich der Vorwurf nicht auf das Aushandeln einer überhöhten Vergütung durch das Aufsichtsratsmitglied, sondern auf die Abrechnung und Auszahlung einer Vergütung unter bewusstem Verstoß gegen eine Satzung i.S.d. § 113 AktG richtet. Erlangt der Aufsichtratsvorsitzende Kenntnis von bevorstehenden, satzungswidrigen Zahlungen an andere Aufsichtsratsmitglieder, dann muss er in Erfüllung seiner Garantenpflicht den Aufsichtsrat einberufen.

Sachverhalt:
Der Angeschuldigte H. war von 2002 bis 2006 Aufsichtsratsvorsitzender der N-AG und bis 2010 Mitglied des Aufsichtsrats. Der Angeschuldigte Dr. I. war seit 2004 Mitglied des Aufsichtsrats der N-AG und von 2006 bis 2011 dessen Vorsitzender. Für ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder erhielten die Angeschuldigten sowie die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats u.a. ein Sitzungsgeld i.H.v. 150 € pro Tag. In den Geschäftsjahren ab Juli 2005 bis Februar 2009 fanden insgesamt 101 Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse statt. Tatsächlich erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrates auch für eine Vielzahl weiterer Termine Sitzungsgeld. Insgesamt zahlte die N-AG 819 mal zu viel, was insgesamt eine Summe von 122.850 € ausmachte.

Die Abrechnung der Sitzungsgelder erfolgte kalenderhalbjährlich durch die gesondert verfolgte S. Die StA warf den Angeschuldigten vor, dass sie als Aufsichtsratsvorsitzende Einfluss auf die Abrechnung und Auszahlung der Sitzungsgelder genommen hätten. Sie seien für Frau S. u.a. Ansprechpartner für Rückfragen zu den Terminen gewesen und hätten dieser wie weisungsbefugte Vorgesetzte gezielt Anweisung gegeben, welche Termine mit einem Sitzungsgeld abzurechnen waren und welche nicht. Sie selbst hätten in ihren Abrechnungen eine Vielzahl von Terminen angegeben, von denen sie wussten, dass es sich dabei nicht um Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse handelte. Durch die Rückfragen von Frau S. hätten sie gewusst, dass auch die übrigen Aufsichtsratsmitglieder diese Termine angegeben hatten.

Die Angeschuldigten kannten die Satzung der N-AG und die Bestimmungen zur Vergütung ihrer Tätigkeit. Sie nahmen bewusst und gezielt Einfluss auf die Abrechnungspraxis bei der N-AG und schalteten die vom AktG vorgesehene Kontrolle faktisch aus. Dadurch verstießen die Angeschuldigten gegen ihre Pflicht gem. § 111 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 116, 93 AktG die Vermögensinteressen der N-AG zu schützen. Der Angeschuldigte H. erhielt für den Zeitraum Juli 2005 bis Februar 2009 insgesamt 21.450 € zu Unrecht. Beim Angeschuldigten Dr. I. waren es im selben Zeitraum 40.500 €.

Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da eine Verurteilung wegen täterschaftlicher Untreue gem. §§ 266 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 StGB mangels hinreichenden Tatverdachdes scheitere. Auf die sofortige Beschwerde der StA hob das OLG den Beschluss des LG auf und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu.

Entscheidunsgründe:
Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Straftaten der Untreue gem. §§ 266 Abs. 1 Var.2, 53 StGB ist hinreichend wahrscheinlich.

Im Gegensatz zur Auffassung des LG traf die Angeklagten eine Vermögensbetreuungspflicht. Es besteht hier gerade kein Interessenkonflikt, der die Einschränkung der Vermögensbetreuungspflicht des Aufsichtsrats rechtfertigen könnte. Ein Aufsichtsratsmitglied trifft auch in eigenen Vergütungsangelegenheiten eine Vermögensbetreuungspflicht, wenn sich der Vorwurf nicht auf das Aushandeln einer überhöhten Vergütung durch das Aufsichtsratsmitglied, sondern auf die Abrechnung und Auszahlung einer Vergütung unter bewusstem Verstoß gegen eine Satzung i.S.d. § 113 AktG richtet.

Bei den angeklagten Straftaten ist außerdem keine gravierende Pflichtverletzung zu fordern. Der Untreuetatbestand ist weder durch das Merkmal einer gravierenden Pflichtverletzung noch aus anderen Gründen einzuschränken, wenn die gebotene Verfahrensweise durch eine Satzung vorgegeben ist, die keinen Handlungsspielraum zulässt.

Dem LG konnte darüber hinaus nicht darin gefolgt werden, dass den Angeklagten lediglich die Auszahlungen zugerechnet werden könnten, die auf ihren eigenen Abrechnungen beruhten. Denn Aufsichtsratsmitglieder haben eine Garantenstellung i.S.d. auf den Untreuetatbestand anwendbaren § 13 StGB. Erlangt der Aufsichtratsvorsitzende Kenntnis von bevorstehenden, satzungswidrigen Zahlungen an andere Aufsichtsratsmitglieder, dann muss er in Erfüllung seiner Garantenpflicht den Aufsichtsrat gem. § 110 Abs.1 AktG einberufen, um einen Beschluss (§ 108 Abs.1 AktG) zu erwirken, der den Vorstand zur Änderung der rechtswidrigen Vorgehensweise anhält. Einfache Aufsichtsratsmitglieder sind in solchen Fällen gehalten, den Aufsichtsratsvorsitzenden zur Einberufung des Kontrollgremiums zu veranlassen oder – bei Weigerung des Vorsitzenden – den Aufsichtsrat selbst gem. § 110 Abs.2 AktG einzuberufen.

Aufsichtsratsmitglieder können sich auch nicht darauf berufen, dass bei einer Aufsichtsratssitzung die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre. Denn kann eine zur Schadensabwendung gebotene Maßnahme nur durch Zusammenwirken mehrerer Beteiligter bewirkt werden, so setzt jeder, der seinen Beitrag trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterlässt, die erforderliche Ursache für den Erfolg. Von der strafrechtlichen Mitverantwortung wird der Unterlassende nur befreit, wenn er alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um die notwendige Kollegialentscheidung herbeizuführen. Daran fehlt es hier jedoch.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsische OLG