Einseitiger Internetauftritt eines (medizinischen) Sachverständigen kann Besorgnis der Befangenheit begründen

OLG Koblenz 24.1.2013, 4 W 645/12

Hebt ein medizinischer Sachverständiger auf seiner Homepage ganz offensichtlich seine Patientennähe hervor und betont dabei massiv seine kritische Distanz zu Klinikbetreibern, so kann dies die Besorgnis der Befangenheit im Gerichtsverfahren unter Beteiligung von Klinikbetreibern begründen. In solchen Fällen kann ein Sachverständiger den Eindruck der fehlenden Neutralität erwecken.

Sachverhalt:
In einem Schadensersatzprozess hatte eine Patientin gegen eine Klinik, deren Geschäftsführer, die behandelnde Anästhesistin und eine Medizinstudentin geklagt. Der hier maßgebliche Sachverständige erstattete diesbezüglich ein mündliches Gutachten. Dieser Sachverständige besitzt eine Homepage, auf der er ausdrücklich und mehrfach seine Patientennähe hervorhebt. Er unterstellt darin Klinikbetreibern organisatorische Mängel, Behandlungsfehler und Gewinnstreben. Auf der Homepage ist u.a. die Überschrift “Patientensicherheit vs. Sparen” zu finden.

Die drei Beklagten lehnten den Sachverständigen daraufhin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Sie waren der Ansicht, er sei auf seiner Homepage in pauschalisierender Weise gegen die Behandlerseite eingestellt und damit als gerichtlich eingesetzter Gutachter nicht unvoreingenommen.

Das LG wies den Antrag zurück. Auf die sofortigen Beschwerden hob das OLG die Entscheidung auf und erklärte das Ablehnungsgesuch der Beklagten für begründet.

Gründe:
Die Gestaltung der Homepage des Sachverständigen rechtfertigte Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit, die von ihm im gerichtlichen Verfahren zu fordern sind.

Dem Sachverständigen geht es erkennbar und grundsätzlich darum, eine kritische Distanz zu den Klinikbetreibern zu dokumentieren, denen er pauschal organisatorische Mängel, Behandlungsfehler und Gewinnstreben unterstellt. Die Homepage ist geprägt von seiner veröffentlichten Meinung, dass es infolge einer zu missbilligenden, am Gewinnstreben orientierten schlechten Organisation der Patientenversorgung in Krankenhäusern und Arztpraxen zu Patientenschädigungen komme. Die Überschrift “Patientensicherheit vs. Sparen” präsentiert er dabei als “Grundidee”, denn auf nahezu allen Seiten sind Darstellungen dieser Problematik zu finden.

Infolgedessen hatten die Beklagten berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit des Gutachters. Zwar sind die Darstellungen des Sachverständigen im Rahmen seines Internetauftritts nicht grundsätzlich zu missbilligen, denn das zum Ausdruck gebrachte Streben nach Patientensicherheit ist durchaus anerkennenswert. Hiervon war jedoch grundsätzlich der Umstand zu unterscheiden, dass der Sachverständige infolge seiner bewussten und veröffentlichten Hinwendung ausschließlich zu Patienteninteressen und der Schaffung einer erkennbaren Distanz zu den Klinikbetreibern aus deren Sicht als Gutachter in einem gerichtlichen Verfahren nicht mehr als unvoreingenommen angesehen werden konnte. Hinzu kam, dass der Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens vor dem LG die Grenzen seines Gutachtenauftrags überschritten und zu Themen Stellung genommen hatte, zu denen er nicht beauftragt war.

Das LG muss nun über die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheiden.

Hintergrund:
Nach § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 42 Abs. 1 u. 2 ZPO). Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unabhängigkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Quelle: OLG Koblenz PM v. 30.1.2013