Widerruf einer Genehmigung zur Abrechnung ambulanter Anästehesien nach § 115 b SGB V
Das LSG Berlin hat die Berufung eines Facharztes für Innere Medizin und Anästhesiologie zurückgewiesen, der als Facharzt für Innere Medizin vertragsärztlich zugelassen ist und über Abrechnungsgenehmigungen ambulante Anästhesien vergütet bekam.
Diese Abrechnungsgenehmigungen hat die KV mit Wirkung zum 01.04.2005 mit Inkrafttreten des EBM 2000plus aufgehoben. Dies war rechtmäßig, da der Kläger als an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender Internist ab Einführung des EBM 2005 auf die dort genannten hausärztlichen Leistungen beschränkt war, entschied das Gericht.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011 -7 KA 60/08-