Schließung BKK für Heilberufe: Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gem § 154, 155 SGB V automatisch kraft Gesetz mit der Schließung der Betriebskrankenkasse

LAG Düsseldorf 7.9.2012, 6 Sa 138/12 u.a.

Die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gem. §§ 164, 155 SGB V automatisch kraft Gesetzes mit der Schließung der Betriebskrankenkasse. Diese mögliche Rechtsfolge ist Teil der besonderen Verpflichtung, zu versuchen, die betroffenen Arbeitnehmer bei einer anderen Krankenkasse unterzubringen. Da sich diese Verpflichtung jedoch nicht auf ordentlich kündbare Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse erstreckt, sind diese auch von dem gesetzlichen Beendigungstatbestand nicht erfasst.

Sachverhalt:
Die Kläger waren bei der beklagten BKK für Heilberufe (jetzt: Betriebskrankenkasse in Abwicklung) beschäftigt. Die Krankenkasse wurde zum 31.12.2011 wegen Unwirtschaftlichkeit geschlossen. Zuvor hatte die Beklagte gegenüber den Arbeitnehmern vertreten, dass alle Arbeitsverhältnisse mit der Schließung kraft Gesetzes (§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V) beendet seien. Sie hat zudem mit Schreiben vom 18.11.2011 außerordentlich zum 31.12.2011 und hilfsweise ordentlich gekündigt. Zugleich hat die Betriebskrankenkasse in Abwicklung den Arbeitnehmern die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sechs Monate angeboten.

Die Kläger – in den vorliegenden Verfahren allesamt ordentlich kündbar – wandten sich gegen die Beendigung ihrer ursprünglich unbefristeten Arbeitsverhältnisse. Arbeitsgericht und LAG gaben den Klagen im Wesentlichen statt. Das LAG ließ allerdings die Revision zum BAG zu.

Entscheidungründe:
Die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der Beklagten sind weder kraft Gesetzes noch durch die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen beendet worden.

Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden zwar die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, “die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden”, mit der Schließung der Betriebskrankenkasse. Zuvor muss jedoch versucht werden, die Arbeitnehmer bei einer anderen Betriebskrankenkasse unterzubringen, wobei sich dieses sog. Unterbringungsverfahren gem. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V nur auf ordentlich unkündbare Arbeitnehmer erstreckt.

Nach ihrem Gesamtzusammenhang sind diese Normen dahingehend auszulegen, dass ordentlich kündbare Arbeitnehmer von dem gesetzlichen Beendigungstatbestand nicht erfasst werden, da sich auch das Unterbringungsverfahren nicht auf sie erstreckt. Ob dies bei unkündbaren Arbeitnehmern anders ist, war hier nicht zu entscheiden.

Die Beklagte hat die Arbeitsverhältnisse auch nicht wirksam gekündigt. Betriebsbedingte Kündigungsgründe scheiden aus, da auch über den 31.12.2011 hinaus Abwicklungsarbeiten angefallen und die Betriebskrankenkasse in Abwicklung und die geschlossene Betriebskrankenkasse rechtlich identisch sind.


Quelle: LAG Düsseldorf PM vom 7.9.2012