BGH: Die Absicht des Vermieters, eine Mietwohnung zukünftig rein beruflich zu nutzen, kann den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen.

BGH 26.9.2012, VIII ZR 330/11

Beabsichtigte Nutzung der Mietwohnung für berufliche Zwecke kann berechtigten Kündigungsgrund des Vermieters darstellen

Die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen. Dies gilt umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Sachverhalt:
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers. Dieser wohnt selbst in dem Haus, in dem sich die Wohnung befindet. Im November 2009 hatte der Kläger das Mietverhältnis zum 30.4.2010 gekündigt. Er begründete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.

AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH die Berufungsentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Entscheidungsgründe:
Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will.

Dieses Interesse ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich – wie hier nach dem Vortrag des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen war – die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Die Sache war allerdings an das Berufungsgericht zurückzuweisen, da dieses zu den für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung maßgeblichen Umständen keine Feststellungen getroffen und nicht geprüft hatte, ob Härtegründe nach § 574 BGB vorliegen.

Quelle: BGH PM Nr. 159 vom 26.9.2012