BGH: Ein Anleger eines Fonds in der Rechtsform einer Publikums-KG haben einen Anspruch auf Nennung der übrigen Anleger, wenn dem Anlegern im Innenverhältnis die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wurde
BGH 5.2.2013, II ZR 134/11 u.a.
Anleger von Filmfonds in Form von Publikums-KGs können Auskunftsansprüche haben
Anleger, die sich als Treugeber über einen Treuhandgesellschafter an einem (Film)Fonds in der Form von Publikums-KGs beteiligt haben, können Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen an der Gesellschaft beteiligten Anleger verlangen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen im Innenverhältnis der Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Kommanditisten) eingeräumt wurde.
Der Sachverhalt:
In den vier verhandelten – und ebenso in einer Vielzahl weiterer beim II. Senat und bei LG sowie OLG anhängigen – Verfahren stritten Anleger von Publikumsgesellschaften in der Form von KGs mit den jeweiligen Gesellschaften, teils auch mit deren geschäftsführenden Gesellschaftern oder mit der Treuhandkommanditistin darüber, ob sie ein Recht auf Auskunftserteilung über Namen, Anschriften und (in einem Fall) die Beteiligungshöhe der übrigen an den Gesellschaften beteiligten Anleger haben.
An den Fondsgesellschaften konnten sich die Anleger entweder als Kommanditisten (unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (mittelbare Gesellschafter) über eine Treuhänderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuhänderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen wurde. Namen, Anschriften sowie die Beteiligungshöhe der Treugeber sind dann nur der Treuhänderin oder der Fondsgesellschaft bekannt. Die Beteiligungs- und Treuhandverträge enthalten Regelungen, wonach die Anleger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen vom Treuhänder oder der Gesellschaft die dort bekannten Daten der anderen Anleger mitgeteilt werden.
Die klagenden Anleger waren der Ansicht, ihnen stünde ein Recht auf Kenntnis der Identität der anderen an dem jeweiligen Fonds beteiligten Anleger zu, da sie ohne diese Kenntnis ihre Gesellschafter- oder Treugeberrechte nicht ordnungsgemäß ausüben könnten. Die Beklagten verweigerten hingegen die Auskünfte u.a. mit dem Hinweis auf ein schützenswertes Anonymitätsinteresse der nur über einen Treuhänder beteiligten Anleger und die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Daten. In allen vier Fällen gab das OLG (München) den Klagen statt. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem BGH nahmen die Beklagten in zwei Verfahren ihre Revisionen vor Verkündung der Urteile zurück. In den beiden anderen Verfahren blieben die Revisionen erfolglos.
Die Gründe:
Die klagenden Anleger konnten gegenüber den Beklagten Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen an der Gesellschaft beteiligten Anleger verlangen.
Die als Treugeber beigetretenen Anleger sind nach den bei ihrem Beitritt von allen – unmittelbar oder mittelbar – beigetretenen Anlegern als für ihre Rechtstellung verbindlich anerkannten Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der Fondsgesellschaften, auf die die jeweiligen Treuhandverträge Bezug nehmen, im Innenverhältnis den als Kommanditisten beigetretenen Anlegern in Rechten und Pflichten gleichgestellt. Ein Kommanditist hat ebenso wie der Gesellschafter einer GbR und einer oHG einen aus seinem Mitgliedschaftsrecht folgenden Anspruch auf Kenntnis der Identität seines gesellschaftsvertraglichen Vertragspartners.
Wegen der in den Gesellschaftsverträgen erfolgten Gleichstellung der Treugeber mit den (unmittelbaren) Kommanditisten steht dieser Anspruch auch den nur über einen Treuhänder beigetretenen Anlegern zu und kann in den Gesellschafts- und Treuhandverträgen nicht ausgeschlossen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten durch die klagenden Anleger selbst oder unter deren Beteiligung waren in den hier vorliegenden Fällen nicht dargelegt.
Quelle: BGH PM Nr. 21 vom 5.2.2013