Rechtsschutz gegen eine Dialysegenehmigung
Vertragsärzte dürfen zahlreiche Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nur erbringen und abrechnen, sofern ihnen die Kassenärztliche Vereinigung hierzu eine – regelmäßig. von der Erfüllung qualitativer Voraussetzungen abhängige – Abrechnungsgenehmigung erteilt hat. Die ambulante Erbringung von Dialyse-Leistungen setzt eine solche Genehmigung voraus. Der Kläger, der eine genehmigte Dialysepraxis betrieb, focht die Dialyse-Genehmigung, die die beklagte KÄV einem im selben Ort niedergelassenen Internisten erteilt hatte, mit der Begründung an, dieser erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung.
Das BSG hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass der Kläger zur Anfechtung der dem Dritten erteilten Abrechnungsgenehmigung nicht befugt ist. Die Anfechtungsberechtigung im Fall defensiver Konkurrentenklagen setzt voraus, dass den Rechtsnormen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, drittschützende Wirkung zukommt. Eine solche ist anzuerkennen, wenn dem Anfechtenden nach den zugrunde liegenden Reglungen ein Vorrang. eingeräumt wird. Dies ist nach der Entscheidung des BVerfG vom 17. 8. 2004 (SozR 4-1500 § 54 Nr 4) beim Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung zB im Verhältnis eines zugelassenen zu einem später ermächtigten Arzt der Fall. Diese Rechtsprechung findet auf Abrechnungsgenehmigungen, für die zum Schutz der Versicherten eine bestimmte Qualifikation des Vertragsarztes nachzuweisen ist, keine Anwendung. Durch sie werden Bestandsinteressen der bereits in diesem Bereich tätigen Vertragsärzte nicht geschützt.
(Urteil vom 7. 2. 2007 – B 6 KA 8/06 R, SozR 4-1500 § 54 Nr 10, NZS 2008, 105)