LSG NRW – Stärkung der Patientenrechte bei off-label Gebrauch von Medikamenten
LSG NRW, 20.09.2005 – L 5 KR 171/04 und L 5 KR 144/03
Das LSG NRW hat im Falle zweier Patienten mit RLS die Krankenkasse der Patienten dazu verurteilt, die Patienten mit Parkotil bzw. Cabaseril zu versorgen.
Im Fall einer Patientin aus Gütersloh sowie eines Patienten aus Leverkusen, die beide an dem sogenannten Restless-Legs-Syndrom (RLS), d. h. unkontrollierbaren Bewegungsdrang in den Beinen leiden, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Patientenrechte gestärkt. Die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) wurde in beiden Fällen dazu verurteilt, die Patienten mit dem Medikamenten Parkotil bzw. Cabaseril zu versorgen. Dabei handelt es sich um Wirkstoffe, die für die Behandlung von Parkinson zugelassen sind.
Die DAK hatte bezweifelt, dass die Wirksamkeit des von den behandelnden Ärzten verordneten Parkotils bzw. Cabaserils bei RLS ausreichend nachgewiesen sei und hierzu auf Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verwiesen. Demgegenüber sah der zuständige 5. Senat des Landessozialgerichts NRW die Wirksamkeit beider Medikamente aufgrund von Vergleichsstudien und Sachverständigengutachten für den sogenannten „off-label“-Gebrauch als hinreichend belegt an. Denn nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genüge es hierfür, dass wissenschaftlich nachprüfbare Erkenntnisse unterhalb der Ebene einer Phase-III-Studie vorliegen, die – wie hier – zu einem Konsens innerhalb der beteiligten Fachkreise geführt haben.