Selbst bei einem ausdrücklichen Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt ein Verstoß nicht ohne weiteres eine Kündigung
LAG Rheinland-Pfalz 14.12.2007, 9 Sa 234/07
Private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt auch bei Verbot nicht ohne Weiteres eine Kündigung
Das Herunterladen von Dateien aus dem Internet zu privaten Zwecken rechtfertigt selbst bei einem ausdrücklichen Verbot der privaten Internet-Nutzung am Arbeitsplatz nicht ohne Weiteres eine Kündigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine exzessive Internetnutzung vorliegt und die Dateien weder einen pornografischen noch einen strafbaren Inhalt enthalten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber regelmäßig zunächst eine Abmahnung aussprechen, bevor er das Arbeitsverhältnis wegen der Pflichtverletzung kündigen kann.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten als Schichtleiter beschäftigt. Mit Aushang vom 17.12.2004 hatte die Beklagte die Nutzung des betrieblichen Internets zu privaten Zwecken untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Abmahnung sowie je nach Schwere und Dauer eine verhaltensbedingte Kündigung angedroht.
Im Dezember 2005 stellte sich heraus, dass der Kläger zwischen Oktober 2004 und Juli 2005 bis zu 20 Dateien mit nicht dienstlichen Inhalt aus dem Internet heruntergeladen und in drei Fällen an Kollegen weitergeleitet hatte. Die Dateien enthielten zum Teil einen sexistischen und anstößigen, nicht aber einen pornografischen oder strafbaren Inhalt.
Die Beklagte sah hierin eine schwere Pflichtverletzung und kündigte dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem ArbG nur hinsichtlich der fristlosen Kündigung Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hob das LAG das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage insgesamt statt.
Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht wirksam gekündigt. Der Kläger hat zwar zumindest hinsichtlich der Dateien, die er zeitlich nach dem ausdrücklichen Verbot der privaten Internet-Nutzung heruntergeladen hat, eine Pflichtverletzung begangen. Diese wiegt aber nicht so schwer, als dass sie ohne Abmahnung eine ordentliche oder gar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte.
Nach dem Grundsatz-Urteil des BAG vom 31.05.2007 (Az.: 2 AZR 200/06) kommt eine Kündigung wegen privater Internet-Nutzung am Arbeitsplatz insbesondere dann in Betracht, wenn
* Arbeitnehmer eine erhebliche Menge von Daten aus dem Internet runterladen und die Gefahr einer Vireninfizierung oder anderer Störungen des betrieblichen Systems besteht beziehungsweise die Dateien strafbare oder pornografische Darstellungen enthalten
* oder der Arbeitnehmer in einem erheblichem Zeitumfang zu privaten Zwecken im Internet surft und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt.
Im Streitfall hat der Kläger innerhalb von zehn Monaten maximal 20 Dateien heruntergeladen und diese in drei Fällen weitergeleitet. Hierin liegt keine exzessive Internet-Nutzung im Sinn der BAG-Rechtsprechung. Der Kläger hat weder eine erhebliche Datenmenge heruntergeladen noch in erheblichem Umfang durch die private Internet-Nutzung Arbeitszeit vergeudet. Die Dateien enthielten auch keine pornografischen oder strafbaren Inhalte. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aushang der Beklagten ein abgestuftes System von Sanktionen vorsah und der Kläger angesichts dessen nur mit einer Abmahnung rechnen musste.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz online