Der Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) haftet nicht für die Abgabe einer Willenserklärung der Gesellschaft
BGH 25.01.2008, V ZR 63/07
Die Haftung der Gesellschafter einer GbR erstreckt sich nicht auf die Abgabe einer von der Gesellschaft geschuldeten Willenserklärung
Die Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet. Ebenso wenig folgt aus § 736 ZPO, dass die Gesellschafter zu einer Leistung verurteilt werden können, die nicht von ihnen, sondern von der Gesellschaft geschuldet wird.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks. Nachdem die Zufahrtstraße 1972 höher gelegt worden war, nutzten sie einen Teil des angrenzenden früher volkseigenen Grundstücks als Zufahrt zu ihrer Garage. 2003 wurden die Beklagten „als Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts” als Eigentümer dieses Nachbargrundstücks in das Grundbuch eingetragen.
Die Kläger verlangten von den Beklagten als Eigentümer des Flurstücks zur Sicherung der Garagenzufahrt die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs.1 SachRBerG. Die Beklagten dies ab. LG und OLG gaben der Klage im Wesentlichen statt. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die Kläger können von den Beklagten nicht die Bestellung der Grunddienstbarkeit an dem Grundstück verlangen.
Nach § 116 Abs.1 Hs.1 SachRBerG kann der Eigentümer eines Grundstücks im Beitrittsgebiet unter den Voraussetzungen von § 116 Abs.1 Hs.2 SachenRBerG zwar die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem fremden Grundstück verlangen. Der Anspruch richtet aber gegen den Eigentümer des fremden Grundstücks und dies ist vorliegend die GbR und nicht die Beklagten. Die GbR ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Ihre Rechtsfähigkeit umfasst auch die Fähigkeit, Eigentümerin von Grundstücken zu sein.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten in entsprechender Anwendung von § 128 S.1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich haften und die Gesellschaft die von den Klägern verlangte Dienstbarkeit zu bestellen hätte. Die Haftung der Beklagten scheitert daran, dass Gegenstand der von der Klägerin erstrebten Leistung eine Willenserklärung ist.
Auch dass die Beklagten gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und damit zu der von den Klägern erstrebten Leistung in der Lage sind, führt nicht dazu, dass eine durch die Rechtskraft eines Urteils fingierte Erklärung der Beklagten (§ 894 ZPO) namens der Gesellschaft abgegeben wäre und damit gegen diese wirkte. Hierzu bedarf es vielmehr einer Verurteilung der Gesellschaft. Ebenso wenig folgt aus § 736 ZPO, dass die Gesellschafter zu einer Leistung verurteilt werden können, die nicht von ihnen, sondern von der Gesellschaft geschuldet wird.
Das OLG muss nun prüfen, ob die Klage dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Gesellschaft Beklagte des Rechtsstreits ist.