Aushändigung der Kündigungserklärung
Arbeitgeber müssen eine Kündigung eigenhändig unterschreiben und dem Arbeitnehmer diese aushändigen. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich eine Fotokopie des Original-Kündigungsschreibens zur Ansicht vorlegt, er dieses aber nicht mitnehmen darf.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem die Produktionshalle der Beklagten abgebrannt war, hatte sie Massenentlassungen durchgeführt. So hatte sie auch das Arbeitsverhältnis mit Klägerin gekündigt, ihr aber lediglich die Originalkündigung vorgelegt und nicht ausgehändigt. Statt dessen hatte die Klägerin lediglich eine Fotokopie des Kündigungsschreibens erhalten.
Die Klägerin wandte sich gegen die Kündigung und berief sich auf die mangelnde gesetzlich vorgeschriebene Schriftform sowie den fehlenden Zugang des Kündigungsschreibens. Ihr Klage hatte Erfolg.
Die Gründe:
Die Kündigung ist unwirksam.
Arbeitgeber müssen eine Kündigung eigenhändig unterschreiben und sie dem Arbeitnehmer aushändigen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich eine Fotokopie des Original-Kündigungsschreibens zur Ansicht vorlegt, er dieses aber nicht mitnehmen darf. Dies genügt nicht den gesetzlichen Ansprüchen.
Quelle: LAG Düsseldorf PM vom 13.7.2007