Die Kostentragung von Kleidung unterliegt nicht der betrieblichen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG

Nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG hat der Betriebsrat zwar ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung und Ausgestaltung einer betrieblichen Kleiderordnung. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst aber nicht die Frage, wer die Kosten für die einheitliche Kleidung tragen muss. Die Kostentragung richtet sich daher nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie gegebenenfalls nach arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen.

Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin betreibt ein Spielcasino. 1997 schloss sie mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine Kleiderordnung. Hiernach mussten die Mitarbeiter während der Arbeitszeit bestimmte Kleidungsstücke tragen, die ihnen in einer Erstausstattung von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt wurden. Für die Ersatzbeschaffung mussten die Arbeitnehmer mit Ausnahme der Pagen und der im Automatensaal eingesetzten Mitarbeiter selbst sorgen und erhielten im Gegenzug eine jährliche Kleidergeldpauschale.

Mit Wirkung zum 31.12.2004 kündigte der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung, um bei neuen Verhandlungen einen Anspruch aller Arbeitnehmer auf Kostenübernahme für die Ersatzbeschaffung von Kleidungsstücken durchzusetzen. Nachdem sich die Betriebsparteien nicht einigen konnten, wurde eine Einigungsstelle eingerichtet. Diese entschied, dass die Mitarbeiter weiterhin bestimmte Kleidungsstücke tragen müssen, enthielt allerdings keine Regelung zur Kostentragung.

Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag begehrte der Betriebsrat die Feststellung, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam sei. Die Einigungsstelle sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Kostentragung kein Mitbestimmungsrecht bestehe. Dieses folge aus einer Annexkompetenz zur Mitbestimmung bei der Regelung der Kleiderordnung. Der Antrag hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kann eine betriebliche Einigungsstelle nicht regeln, wer die Kosten einer einheitlichen Personalkleidung zu tragen hat.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG bei Fragen der Ordnung im Betrieb umfasst zwar auch die Einführung und Ausgestaltung einer Kleiderordnung zum Zweck eines einheitlichen Erscheinungsbilds während der Arbeit. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich aber nicht auf die Frage der Kostentragung für die Kleidung. Denn eine solche Regelung betrifft nicht mehr Fragen der betrieblichen Ordnung.

Die Kostentragung richtet sich daher nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie etwa vorhandenen arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen.

Quelle: BAG PM Nr.10 vom 13.2.2000