Das Kündigungsrecht in einer Praxisgemeinschaft kann einem Gesellschafter zustehen
Bei einer ärztlichen Praxisgemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft können Arbeitsverhältnisse auch nur mit einem der Gesellschafter begründet werden. In diesem Fall ist nur dieser eine Gesellschafter kündigungsbefugt. Es ist allerdings nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts München (LAG München 30.11.2006, 4 Sa 438/06) unschädlich, wenn er eine Kündigung in Verkennung der wahren Vertragsverhältnisse im Namen der Praxisgemeinschaft ausspricht. Denn in einer solchen Erklärung ist seine Kündigung als Einzelperson enthalten.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit dem 1.5.2005 in der vom Beklagten zusammen mit zwei weiteren Zahnärzten betriebenen Praxisgemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft als Assistenzzahnarzt beschäftigt.
Zuvor hatte der Kläger ausschließlich mit dem Beklagten über die einzelnen Vertragskonditionen verhandelt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht, sondern lediglich ein auf den Beklagten persönlich als Arbeitgeber ausgestellter Entwurf, den der Kläger wegen Uneinigkeit über die Vergütungshöhe nicht unterzeichnet hatte. Außerdem hatte die kassenzahnärztliche Vereinigung lediglich eine Beschäftigung des Klägers durch den Beklagten genehmigt.
Mit Schreiben vom 14.6.2005 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht gekündigt. Die Kündigung erfolgte auf dem Briefbogen der Gemeinschaftspraxis, auf dem alle drei dort tätigen Zahnärzte angegeben waren, war im Plural formuliert („kündigen wir…“) und von dem Beklagten als „Geschäftsführender Gesellschafter“ unterzeichnet.
Mit seiner gegen die Kündigung gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass lediglich zwischen ihm und dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, dieser das Arbeitsverhältnis jedoch nicht gekündigt habe. Vielmehr liege ausschließlich eine Kündigung der – nicht kündigungsberechtigten – BGB-Gesellschaft vor. Das ArbG gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das LAG diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 14.6.2005 wirksam mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden.
Der Kläger hat sich allerdings zu Recht darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis allein mit dem Beklagten begründet worden ist. Da der Beklagte die Bewerbungsgespräche geführt und auch im Übrigen als Arbeitgeber aufgetreten ist, muss er sich an der Auslegungsregel des § 164 Abs.2 BGB festhalten lassen, wonach der lediglich innere Wille zum Vertreterhandeln unbeachtlich ist und der Vertrag bei fehlender Erkennbarkeit der Stellvertretung mit dem Vertreter selbst zustande kommt.
Die vom Beklagten im Namen der Praxisgemeinschaft unterschriebene Kündigung stellt jedoch aus der maßgeblichen Sicht des Klägers „auch“ eine Kündigung des Beklagten als den alleinigen Arbeitgeber des Klägers dar. Dass der Kläger von einer Kündigung des Beklagten ausgegangen ist, zeigt sich schon darin, dass er seine Feststellungsklage nur gegen den Beklagten gerichtet und dabei auf das von diesem ausgehändigte Kündigungsschreiben und die von ihm mündlich mitgeteilten Kündigungsgründe abgestellt hat.
Daneben besitzen BGB-Gesellschaften zwar nach außen partielle Rechtsfähigkeit und sind im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Dies macht sie aber noch nicht zu einer verselbständigten juristischen Person wie beispielsweise eine GmbH, bei der die Gesellschafter nur als Organe handeln. Bei der BGB-Gesellschaft handeln die Gesellschafter vielmehr als natürliche Personen. Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Beklagte die Kündigung auch als Einzelperson erklärt hat, da er die Kündigung erkennbar sowohl im eigenen als auch im fremden Namen unterzeichnet hat.