Neuregelung seit dem 01.01.2006: Versteuerung von Abfindungen

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses waren bis 31.12.2005 teilweise steuerfrei. Diese Steuervergünstigung wurde zum 01.01.2006 aufgehoben.

Die Steuervergünstigung für Abfindungen wurde zum 01.01.2006 ersatzlos abgeschafft. Abfindungen, die aus Anlass eines nach dem 01.01.2006 beendeten Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, unterliegen daher der Lohnsteuerpflicht. Der Gesetzgeber hat aber Übergangsregelungen erlassen, so dass unter bestimmten Voraussetzungen die bis zum 31.12.2005 geltenden Regelungen Anwendung finden.

Versteuerung von Abfindungen bis zum 31.12.2005

Gemäß § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) war eine Abfindung bis zu einem Höchstbetrag von 7.200 Euro steuerfrei. Bestand das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre, so erhöhte sich der Freibetrag je nach Alter des Arbeitnehmers. Mit Vollendung des 50. Lebensjahrs wurde ein Freibetrag von 9.000,00 Euro, mit Vollendung des 55. Lebensjahrs ein Freibetrag von 11.000,00 Euro gewährt. Jenseits dieser Maximalbeträge war Lohnsteuer abzuführen, die aber gemäß § 24 Nr. 1 a oder b EStG in Verbindung mit § 34 EStG ermäßigt werden konnte.

Übergangsregelungen für eine lohnsteuerfreie Auszahlung

Für vor dem 01.01.2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen, für Abfindungen wegen einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage sieht § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG vor, dass die ehemaligen Freibeträge des § 3 Nr. 9 EStG gelten, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen. In den folgendenKonstellationen kommt die Altregelung zur Anwendung:

Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist vor dem 01.01.2006 entstanden

Beispiel: Der Arbeitgeber hat spätestens am 31.12.2006 die Kündigung erklärt und der Sozialplan sieht einen Abfindungsanspruch vor.

ODER

der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung folgt aus einer vor dem 01.01.2006 getroffenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung

Beispiel: Das Gericht stellt die Wirksamkeit einer Kündigung fest, mit der aufgrund eines Sozialplanes ein Abfindungsanspruch verbunden ist.

ODER

der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ergibt sich aus einer Klage, die spätestens am 31.12.2005 anhängig gemacht wurde

Beispiel: Die Parteien einigen sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auf einen Abfindungsvergleich.

UND

die Abfindung wird spätestens am 31.12.2007 an den Arbeitnehmer gezahlt.